Allgemeine Geschäftsbedingungen der REMEI & BPB GmbH & Co. KG
(Stand 2024-01-01)
I. Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der REMEI & BPB GmbH & Co. KG
(„REMEI & BPB“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit
Lieferungen und Leistungen von REMEI & BPB Anwendung und gelten als
Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen REMEI & BPB
und dem Kunden etwas anderes vereinbart ist.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
AGB eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als REMEI & BPB
ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis
gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn REMEI & BPB in Kenntnis der AGB des
Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
(3) Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur
klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die
gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die folgenden AGB nicht unmittelbar
abgeändert werden.
II. Angebote, Vertragsschluss
(1) Angebote von REMEI & BPB sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Jede Bestellung bzw. jeder Auftrag des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot,
sofern sich nicht aus diesem etwas anderes ergibt. REMEI & BPB ist berechtigt, dieses
Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Zugang bei REMEI & BPB anzunehmen. Die
Annahme kann REMEI & BPB entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder
durch Lieferung bzw. durch Ausführung des Auftrages an den Kunden erklären.
III. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort ist in jedem Fall Blomberg (Deutschland).
(2) Soweit nicht Abholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine
besonderen Anweisungen erteilt hat, ist REMEI & BPB berechtigt, die Art der Versendung
(insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
geht mit der Übergabe an den Kunden oder an einen vom Kunden benannten Dritten auf
den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme
ist. Bei Versendung auf Verlangen des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit ihrer Übergabe an den
Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte
Person oder Anstalt auf den Kunden über.
(4) Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von REMEI & BPB
schriftlich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart
wurden, kommt REMEI & BPB ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
(5) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde REMEI & BPB
sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt,
insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Werden diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht,
wenn REMEI & BPB die Verzögerung zu vertreten hat.(6) Hat die Nichteinhaltung von Lieferfristen ganz oder teilweise Ihre Ursache in höherer
Gewalt (z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen) oder in ähnlichen Ereignissen (z.B. Streik,
Aussperrung, nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Zulieferer), dann verlängern sich
die Lieferfristen angemessen.
(7) REMEI & BPB ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn
dem Kunden die jeweilige Teillieferung oder Teilleistung unzumutbar ist.
(8) Kommt REMEI & BPB in Verzug, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn REMEI & BPB die Verzögerung der
Leistung zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von REMEI & BPB
innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom
Vertrag zurücktritt oder auf die Erbringung der Leistung besteht.
(9) Ist die Leistung unmöglich, so so ist REMEI & BPB nur dann zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn REMEI & BPB die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
(10) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzug, wegen Unmöglichkeit und
anstatt der Leistung sind auf den Nettoauftragswert begrenzt.
IV. Preise, Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich Preise vereinbart sind, richten sich die Preise für die jeweilige
Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste von
REMEI & BPB. Die Preise von REMEI & BPB sind Nettopreise ab Blomberg (Deutschland)
und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und - wenn
nichts anderes vereinbart ist - zuzüglich der Kosten für Verpackung und Lieferung bzw.
Transport sowie etwaiger Versicherungen (z.B. Transportversicherung).
(2) Der Kunde hat die Leistung in bar oder durch Überweisung auf ein von REMEI & BPB
dafür angegebenes Konto zu bezahlen.
(3) Die vereinbarte Vergütung ist sofort, spätestens bei Lieferung bzw. Erbringung der
Leistung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges kann REMEI & BPB ohne weiteren Nachweis
für das Jahr vom Kunden, der Unternehmer ist, Zinsen des gesetzlichen Verzugszinssatzes,
mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten und vom Kunden, der Verbraucher ist,
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Der Kunde hat jedoch das Recht, einen geringeren Verzugsschaden
nachzuweisen. Ebenso hat REMEI & BPB das Recht, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen.
(4) Für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Eingang der vereinbarten Vergütung in
voller Höhe bei REMEI & BPB maßgeblich.
(5) Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nicht zu, es sei denn, seine Ansprüche
sind rechtskräftig festgestellt oder von REMEI & BPB schriftlich anerkannt worden. Darüber
hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung,
aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und
entweder rechtskräftig festgestellt oder von REMEI & BPB schriftlich anerkannt ist.
(6) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, hat REMEI & BPB das Recht, weitere
Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem REMEI & BPB sich verpflichtet
hat, vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort
fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch
ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens REMEI & BPB sind in diesem Fall
hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von REMEI & BPB hierauf bedarf. Ziffer
IV. (6) gilt nicht, soweit der Kunde den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.
V. Eigentums- und Rechtevorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftigen Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung behält sich REMEI & BPB sämtliche Rechte an den noch nicht
bezahlten Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an den
gegenständlichen Lieferungen.
(2) Lieferungen bzw. Leistungen von REMEI & BPB dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderung nicht an Dritte verpfändet, nicht zur Sicherheit übereignet und
gegenständliche Lieferungen nicht verarbeitet werden. Der Kunde hat REMEI & BPB
unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter
erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen
Vergütung, ist REMEI & BPB berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten und die gegebenenfalls gelieferten gegenständlichen Waren aufgrund des
Eigentumsvorbehaltes und des Rücktritts herauszuverlangen.
(4) Soweit der Kunde berechtigt ist, die von REMEI & BPB erhaltenen Lieferungen im
ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, tritt der Kunde an REMEI & BPB bereits jetzt alle
seine Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab, die dem
Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur
Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis von REMEI & BPB, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
REMEI & BPB verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beantragt ist oder Zahlungen
nicht eingestellt sind. Ist dies aber der Fall, kann REMEI & BPB verlangen, dass der Kunde
REMEI & BPB unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen
herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. REMEI & BPB verpflichtet sich, die
bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt REMEI & BPB.
VI. Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollsttändigkeit
und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder
Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei
Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, REMEI & BPB gegenüber schriftlich oder
per Fax zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Kunde
verpflichtet, diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der
Verjährungsfrist gem. Ziffer IX. REMEI & BPB gegenüber schriftlich zu rügen. Unterlässt der
Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel
ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die fristgerechte Rüge sowie für das
Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.
(2) Der Kunde wird im Rahmen der von REMEI & BPB geschuldeten Leistungserbringung
die ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt
insbesondere, dass der Kunde die Ware unmittelbar bei Lieferung abnimmt bzw. die
Erbringung der Leistung ermöglicht. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat
der Kunde REMEI & BPB alle Aufwendungen, die durch diese entstehen, zu ersetzen.
VII. Annahme und Abnahme der Lieferung und Leistung
(1) Nach jeder Lieferung oder nicht abnahmebedürftigen Leistung kann REMEI & BPB vom
Kunden eine schriftliche Erklärung verlangen, ob die Lieferung oder Leistung richtig,
vollständig und frei von offensichtlichen Mängeln ist (Feststellung vertragsgemäßer
Leistung). Die Regelung unter Ziffer VI. (1) bleibt unberührt.
(2) Bei Teilleistungen erstreckt sich die Erklärung des Kunden nicht auf solche
Eigenschaften der Vertragsgegenstände, die erst im Zusammenhang mit späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können. Sobald Teilleistungen oder Teilwerke
vom Kunden produktiv genutzt werden, gelten sie als vertragsgemäß.
(3) Für die Abnahme von abnahmebedürftigen Leistungen gelten die Ziffern VII. (1) und (2)
entsprechend. Darüber hinaus gilt eine abnahmebedürftige Leistung oder Teilleistung als
abgenommen, wenn der Kunde diese innerhalb von sieben Tagen nach der Übergabe
nutzt, ohne Mängel anzuzeigen.
VIII. Haftung
(1) Die Haftung von REMEI & BPB für Personenschäden und für vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachte Schäden sowie für infolge der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verursachte vertragstypische Schäden richtet sich nach
den gesetzlichen Vorschriften. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist die
Haftung von REMEI & BPB ausgeschlossen.
(2) Soweit die Haftung von REMEI & BPB beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Arbeitnehmern von REMEI & BPB
sowie für Dritte, die im Auftrag von REMEI & BPB handeln.
(3) Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden sind
ausgeschlossen.
(6) Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
IX. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt für den Kunden, der
Unternehmer ist ein Jahr ab Gefahrübergang bzw. Fertigstellung der Leistung.
Schadensersatzansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, – gleich aus welchen
Rechtsgründen – verjähren in einem Jahr ab Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten
ab Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen
vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen:
- für Ansprüche des Kunden, der Verbraucher ist;
- für Mängelansprüche, wenn REMEI & BPB den Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;
- für Schadensersatzansprüche aufgrund des Verlustes des Lebens sowie aus der
Verletzung des Körpers oder der Gesundheit;
- für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung;
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
X. Fristsetzung, Androhung von Schadenersatz, Rücktritt und Kündigung
(1) Sofern dem Kunden, der Unternehmer ist, das Recht zusteht, Schadenersatz statt der
Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, nachdem eine von ihm gesetzte
angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, so muss seine Fristsetzung zusätzlich eine
ausdrückliche Androhung enthalten, dass er diese Ansprüche nach Fristablauf geltend
machen werde.
(2) Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, sofern dem Kunden, der Unternehmer ist, das
Recht zusteht, von dem Vertrag mit REMEI & BPB zurückzutreten oder diesen aus
wichtigem Grund fristlos zu kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist
erfolglos verstrichen ist.
XI. Geheimhaltung
(1) Soweit die Parteien vertrauliche Informationen - gleich welcher Art - austauschen oder
einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden (nachfolgend
„vertrauliche Informationen“), verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich
zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei weder Dritten zugänglich
zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu
nutzen.
(2) Es gelten nur die Informationen als vertraulich, die als „vertraulich“ gekennzeichnet
sind oder deren Vertraulichkeit an einer Verschlüsselung zu erkennen ist oder sich aus den
Umständen ihrer Übermittlung ergibt oder die von den Branchen der Parteien allgemein
als vertraulich angesehen werden oder die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des
Geschäftsgeheimnisgesetzes sind.
(3) Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kenntnisnahme und
Verwertung der sich in ihrem jeweiligen Besitz befindlichen Daten und vertraulichen
Informationen durch Dritte zu verhindern. Arbeitnehmer und beauftragte Dritte der
Parteien, die Kenntnis von den vertraulichen Informationen bekommen können oder
müssen, sind in geeigneter Weise zur Geheimhaltung zu verpflichten. Ausgenommen von
der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind nur Informationen, die
nachweislich:
(a) allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden;
(b) einer Vertragspartei aus einer Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen
Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
(c) aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Partei (insbesondere
gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen, und Behörden) offengelegt werden
müssen.
(4) Bei verpflichtender Offenlegung ist diese auf das qualitativ und quantitativ
geringstmögliche Maß zu beschränken.
Jede Partei hat die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn die Kenntnisnahme
vertraulicher Informationen durch Dritte erfolgt oder zu erwarten ist, damit die Parteien
diese Kenntnisnahme verhindern oder begrenzen und drohenden Schaden abwenden
können.
(5) Jede Partei wird der anderen Partei nach deren Aufforderung unverzüglich sämtliche
Unterlagen und vertraulichen Informationen, die sie von der anderen Partei erhalten hat,
herausgeben bzw. unwiderruflich löschen. Die Löschung ist der anfordernden Partei
unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Vertrauliche Informationen, die der gesetzlichen
Aufbewahrungspflicht unterliegen, dürfen bis zum Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfrist sicher und vor Zugriff Dritter geschützt aufbewahrt werden.
Vertrauliche Informationen, die Abrechnungs- oder Beweiszwecken dienen können,
dürfen bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist der entsprechenden Ansprüche
sicher und vor Zugriff Dritter geschützt aufbewahrt werden und sind dann unverzüglich zu
vernichten.
(6) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrages fort.
X
II. Sonstiges
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie und Zahlungsort ist Blomberg
(Deutschland). Gerichtsstand ist nach Wahl von REMEI & BPB Blomberg (Deutschland). Das
gleiche gilt auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Nebenabreden und Änderungen zu den Verträgen und zu den AGB bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformvereinbarung.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit
durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte eine Regelungslücke festgestellt
werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Der Kunde und REMEI & BPB werden in diesen Fällen unverzüglich nach ihrer
Feststellung die unwirksamen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen
ersetzen bzw. Regelungslücken durch solche Bestimmungen ausfüllen, die dem
wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entsprechen. Sollte dies den Vertragsparteien trotz
nachgewiesenen ernsthaften Bemühungen nicht gelingen, so gelten anstelle der
unwirksamen Bestimmungen bzw. Reglungslücken die gesetzlichen Vorschriften der
Bundesrepublik Deutschland.