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Allgemeine Geschäftsbedingungen der REMEI & BPB GmbH & Co. KG (Stand 2024-01-01)

I. Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der REMEI & BPB GmbH & Co. KG („REMEI & BPB“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von REMEI & BPB Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen REMEI & BPB und dem Kunden etwas anderes vereinbart ist. (2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als REMEI & BPB ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn REMEI & BPB in Kenntnis der AGB des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt. (3) Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die folgenden AGB nicht unmittelbar abgeändert werden.

II. Angebote, Vertragsschluss (1) Angebote von REMEI & BPB sind freibleibend und unverbindlich. (2) Jede Bestellung bzw. jeder Auftrag des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich nicht aus diesem etwas anderes ergibt. REMEI & BPB ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Zugang bei REMEI & BPB anzunehmen. Die Annahme kann REMEI & BPB entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung bzw. durch Ausführung des Auftrages an den Kunden erklären.

III. Lieferung, Versand, Gefahrübergang (1) Erfüllungsort ist in jedem Fall Blomberg (Deutschland). (2) Soweit nicht Abholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besonderen Anweisungen erteilt hat, ist REMEI & BPB berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. (3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden oder an einen vom Kunden benannten Dritten auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei Versendung auf Verlangen des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit ihrer Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. (4) Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von REMEI & BPB schriftlich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt REMEI & BPB ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug. (5) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde REMEI & BPB sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn REMEI & BPB die Verzögerung zu vertreten hat.(6) Hat die Nichteinhaltung von Lieferfristen ganz oder teilweise Ihre Ursache in höherer Gewalt (z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen) oder in ähnlichen Ereignissen (z.B. Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Zulieferer), dann verlängern sich die Lieferfristen angemessen. (7) REMEI & BPB ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden die jeweilige Teillieferung oder Teilleistung unzumutbar ist. (8) Kommt REMEI & BPB in Verzug, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn REMEI & BPB die Verzögerung der Leistung zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von REMEI & BPB innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Erbringung der Leistung besteht. (9) Ist die Leistung unmöglich, so so ist REMEI & BPB nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn REMEI & BPB die Unmöglichkeit zu vertreten hat. (10) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzug, wegen Unmöglichkeit und anstatt der Leistung sind auf den Nettoauftragswert begrenzt.

IV. Preise, Vergütungs- und Zahlungsbedingungen (1) Soweit nicht ausdrücklich Preise vereinbart sind, richten sich die Preise für die jeweilige Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste von REMEI & BPB. Die Preise von REMEI & BPB sind Nettopreise ab Blomberg (Deutschland) und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und - wenn nichts anderes vereinbart ist - zuzüglich der Kosten für Verpackung und Lieferung bzw. Transport sowie etwaiger Versicherungen (z.B. Transportversicherung). (2) Der Kunde hat die Leistung in bar oder durch Überweisung auf ein von REMEI & BPB dafür angegebenes Konto zu bezahlen. (3) Die vereinbarte Vergütung ist sofort, spätestens bei Lieferung bzw. Erbringung der Leistung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges kann REMEI & BPB ohne weiteren Nachweis für das Jahr vom Kunden, der Unternehmer ist, Zinsen des gesetzlichen Verzugszinssatzes, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten und vom Kunden, der Verbraucher ist, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Der Kunde hat jedoch das Recht, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Ebenso hat REMEI & BPB das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. (4) Für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Eingang der vereinbarten Vergütung in voller Höhe bei REMEI & BPB maßgeblich. (5) Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nicht zu, es sei denn, seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder von REMEI & BPB schriftlich anerkannt worden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von REMEI & BPB schriftlich anerkannt ist. (6) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, hat REMEI & BPB das Recht, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem REMEI & BPB sich verpflichtet hat, vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens REMEI & BPB sind in diesem Fall hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von REMEI & BPB hierauf bedarf. Ziffer IV. (6) gilt nicht, soweit der Kunde den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.

V. Eigentums- und Rechtevorbehalt (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich REMEI & BPB sämtliche Rechte an den noch nicht bezahlten Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an den gegenständlichen Lieferungen. (2) Lieferungen bzw. Leistungen von REMEI & BPB dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung nicht an Dritte verpfändet, nicht zur Sicherheit übereignet und gegenständliche Lieferungen nicht verarbeitet werden. Der Kunde hat REMEI & BPB unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist REMEI & BPB berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die gegebenenfalls gelieferten gegenständlichen Waren aufgrund des Eigentumsvorbehaltes und des Rücktritts herauszuverlangen. (4) Soweit der Kunde berechtigt ist, die von REMEI & BPB erhaltenen Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, tritt der Kunde an REMEI & BPB bereits jetzt alle seine Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von REMEI & BPB, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. REMEI & BPB verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beantragt ist oder Zahlungen nicht eingestellt sind. Ist dies aber der Fall, kann REMEI & BPB verlangen, dass der Kunde REMEI & BPB unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. REMEI & BPB verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt REMEI & BPB.

VI. Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden (1) Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollsttändigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, REMEI & BPB gegenüber schriftlich oder per Fax zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gem. Ziffer IX. REMEI & BPB gegenüber schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die fristgerechte Rüge sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels. (2) Der Kunde wird im Rahmen der von REMEI & BPB geschuldeten Leistungserbringung die ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde die Ware unmittelbar bei Lieferung abnimmt bzw. die Erbringung der Leistung ermöglicht. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Kunde REMEI & BPB alle Aufwendungen, die durch diese entstehen, zu ersetzen.

VII. Annahme und Abnahme der Lieferung und Leistung (1) Nach jeder Lieferung oder nicht abnahmebedürftigen Leistung kann REMEI & BPB vom Kunden eine schriftliche Erklärung verlangen, ob die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und frei von offensichtlichen Mängeln ist (Feststellung vertragsgemäßer Leistung). Die Regelung unter Ziffer VI. (1) bleibt unberührt. (2) Bei Teilleistungen erstreckt sich die Erklärung des Kunden nicht auf solche Eigenschaften der Vertragsgegenstände, die erst im Zusammenhang mit späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können. Sobald Teilleistungen oder Teilwerke vom Kunden produktiv genutzt werden, gelten sie als vertragsgemäß. (3) Für die Abnahme von abnahmebedürftigen Leistungen gelten die Ziffern VII. (1) und (2) entsprechend. Darüber hinaus gilt eine abnahmebedürftige Leistung oder Teilleistung als abgenommen, wenn der Kunde diese innerhalb von sieben Tagen nach der Übergabe nutzt, ohne Mängel anzuzeigen. 

VIII. Haftung (1) Die Haftung von REMEI & BPB für Personenschäden und für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für infolge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verursachte vertragstypische Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung von REMEI & BPB ausgeschlossen. (2) Soweit die Haftung von REMEI & BPB beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Arbeitnehmern von REMEI & BPB sowie für Dritte, die im Auftrag von REMEI & BPB handeln. (3) Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden sind ausgeschlossen. (6) Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

IX. Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt für den Kunden, der Unternehmer ist ein Jahr ab Gefahrübergang bzw. Fertigstellung der Leistung. Schadensersatzansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in einem Jahr ab Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen:
 - für Ansprüche des Kunden, der Verbraucher ist; 
- für Mängelansprüche, wenn REMEI & BPB den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat; 
- für Schadensersatzansprüche aufgrund des Verlustes des Lebens sowie aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit; - für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung; 
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Fristsetzung, Androhung von Schadenersatz, Rücktritt und Kündigung (1) Sofern dem Kunden, der Unternehmer ist, das Recht zusteht, Schadenersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, so muss seine Fristsetzung zusätzlich eine ausdrückliche Androhung enthalten, dass er diese Ansprüche nach Fristablauf geltend machen werde. (2) Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, sofern dem Kunden, der Unternehmer ist, das Recht zusteht, von dem Vertrag mit REMEI & BPB zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.

XI. Geheimhaltung (1) Soweit die Parteien vertrauliche Informationen - gleich welcher Art - austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. (2) Es gelten nur die Informationen als vertraulich, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit an einer Verschlüsselung zu erkennen ist oder sich aus den Umständen ihrer Übermittlung ergibt oder die von den Branchen der Parteien allgemein als vertraulich angesehen werden oder die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes sind. (3) Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kenntnisnahme und Verwertung der sich in ihrem jeweiligen Besitz befindlichen Daten und vertraulichen Informationen durch Dritte zu verhindern. Arbeitnehmer und beauftragte Dritte der Parteien, die Kenntnis von den vertraulichen Informationen bekommen können oder müssen, sind in geeigneter Weise zur Geheimhaltung zu verpflichten. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind nur Informationen, die nachweislich: (a) allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden; (b) einer Vertragspartei aus einer Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; (c) aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Partei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen, und Behörden) offengelegt werden müssen. (4) Bei verpflichtender Offenlegung ist diese auf das qualitativ und quantitativ geringstmögliche Maß zu beschränken.

Jede Partei hat die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn die Kenntnisnahme vertraulicher Informationen durch Dritte erfolgt oder zu erwarten ist, damit die Parteien diese Kenntnisnahme verhindern oder begrenzen und drohenden Schaden abwenden können. (5) Jede Partei wird der anderen Partei nach deren Aufforderung unverzüglich sämtliche Unterlagen und vertraulichen Informationen, die sie von der anderen Partei erhalten hat, herausgeben bzw. unwiderruflich löschen. Die Löschung ist der anfordernden Partei unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Vertrauliche Informationen, die der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, dürfen bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist sicher und vor Zugriff Dritter geschützt aufbewahrt werden. Vertrauliche Informationen, die Abrechnungs- oder Beweiszwecken dienen können, dürfen bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist der entsprechenden Ansprüche sicher und vor Zugriff Dritter geschützt aufbewahrt werden und sind dann unverzüglich zu vernichten. (6) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrages fort. X

II. Sonstiges (1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie und Zahlungsort ist Blomberg (Deutschland). Gerichtsstand ist nach Wahl von REMEI & BPB Blomberg (Deutschland). Das gleiche gilt auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. (3) Nebenabreden und Änderungen zu den Verträgen und zu den AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformvereinbarung. (4) Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte eine Regelungslücke festgestellt werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Kunde und REMEI & BPB werden in diesen Fällen unverzüglich nach ihrer Feststellung die unwirksamen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen bzw. Regelungslücken durch solche Bestimmungen ausfüllen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entsprechen. Sollte dies den Vertragsparteien trotz nachgewiesenen ernsthaften Bemühungen nicht gelingen, so gelten anstelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. Reglungslücken die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.