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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Handel der BPB Beton- und Prüftechnik Blomberg GmbH & Co. KG

(Stand 2015-02 17)

 

 

I. Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Handel (AGB) der BPB Beton- und Prüftechnik Blomberg GmbH & Co. KG („BPB“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden, die Verbraucher oder Unternehmer sind, im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von BPB im Online-Handel Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen BPB und dem Kunden etwas anderes vereinbart ist.

(2) Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(3) Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(4) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BPB ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn BPB in Kenntnis der AGB des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.

(5) Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die folgenden AGB nicht unmittelbar abgeändert werden.

 

II. Angebote, Vertragsschluss

(1) Angebote von BPB sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Jede Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot auf Abschluss des Vertrages, sofern sich nicht aus diesem etwas anderes ergibt. BPB ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang bei BPB anzunehmen. Die Annahme kann BPB entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung des Auftrages bzw. durch Lieferung an den Kunden erklären. Mit der Annahme durch BPB kommt der Vertrag zustande.

 

III. Widerrufsrecht

Verbraucher haben bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (wie etwa dem Verkauf über das Internet) grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist im Online-Shop von BPB gesondert ausgewiesen. Außerdem erhalten Verbraucher die Belehrung über ihr Widerrufsrecht in Textform nach ihrer Bestellung im Online-Shop von BPB.

 

IV. Lieferung, Versand, Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort ist in jedem Fall Blomberg (Deutschland).

(2) Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besonderen Anweisungen erteilt hat, ist BPB berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(3) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse. Der Kunde hat den Empfang der Ware sicherzustellen. Ist eine Zustellung der Ware an den Kunden nicht möglich, trägt er die Kosten für den erfolglosen Versand und den Rücktransprot zu BPB. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass BPB dem Kunden die Leistung rechtzeitig vorher angekündigt hatte.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe an den Kunden oder an einen vom Kunden benannten Dritten auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei Versendung auf Verlangen des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über.

(5) Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von BPB schriftlich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt BPB ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.

(6) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde BPB sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbringt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn BPB die Verzögerung zu vertreten hat.

(7) Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf Grund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen) oder auf ähnliche  Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Zulieferer) zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.

(8) BPB ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden die jeweilige Teillieferung oder Teilleistung unzumutbar ist. Unzumutbar ist eine Teillieferung oder Teilleistung insbesondere dann, wenn diese mit den wirtschaftlichen Interessen des Kunden unvereinbar ist.

(9) Kommt BPB in Verzug, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn BPB die Verzögerung der Leistung zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von BPB innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Erbringung der Leistung besteht.

(10) Ist die Leistung unmöglich, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, wenn BPB die Unmöglichkeit zu vertreten hat.

(11) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzug, wegen Unmöglichkeit und anstatt der Leistung sind bei Kunden, die Unternehmer sind, auf den Nettoauftragswert und bei Kunden, die Verbraucher sind, auf den Wert der Sache einschließlich Umsatzsteuer begrenzt.

 

V. Preise, Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Für das mit der Bestellung durch den Kunden verbundene Angebot an BPB auf Abschluss des Vertrages gelten die in der Zusammenfassung der Bestellung angegebenen Preise, Steuern und Versand- bzw. Lieferkosten. Diese werden mit Zustandekommen des Vertrages [Ziffer II. (2)] verbindlich. Soweit nicht ausdrücklich Preise vereinbart sind, richten sich die Preise für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste von BPB. Die Preise von BPB sind Nettopreise ab Blomberg (Deutschland) und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und - wenn nichts anderes vereinbart ist - zuzüglich der Kosten für Verpackung und Lieferung bzw. Transport sowie etwaiger Versicherungen (z.B. Transportversicherung).

(2) Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können weitere Kosten (z.B. Zölle, einfuhrrechtliche Abgaben, Steuern, Geldtransferkosten) anfallen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und deshalb weder in den angegebenen, noch in den vereinbarten Preisen enthalten sind. Diese Kosten hat der Kunde zu tragen.

(3) BPB behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

(4) Es gelten der bei der Bestellung vom Kunden unter den von uns vorgesehenen Möglichkeiten ausgewählte Zahlungsweg und die dazu angegebenen Zahlungsbedingungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die vereinbarte Vergütung sofort, spätestens bei Lieferung bzw. Erbringung der Leistung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges kann BPB ohne weiteren Nachweis für das Jahr vom Kunden, der Unternehmer ist, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten und vom Kunden, der Verbraucher ist, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Der Kunde hat jedoch das Recht, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Ebenso hat BPB das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.

(5) Für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Eingang der vereinbarten Vergütung in voller Höhe bei  BPB maßgeblich.

(6) Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nicht zu, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder von BPB schriftlich anerkannt worden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von BPB schriftlich anerkannt ist.

(7) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, steht BPB das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem BPB sich verpflichtet hat, vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens BPB sind in diesem Fall hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von BPB hierauf bedarf. Ziffer V. (7) gilt nicht, soweit der Kunde den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.

 

VI. Eigentums- und Rechtevorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich BPB sämtliche Rechte an den noch nicht bezahlten Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an den gegenständlichen Lieferungen.

(2) Lieferungen bzw. Leistungen von BPB dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung nicht an Dritte verpfändet, nicht zur Sicherheit übereignet und gegenständliche Lieferungen nicht verarbeitet werden. Der Kunde hat BPB unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist BPB berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die gegebenenfalls gelieferten gegenständlichen Waren aufgrund des Eigentumsvorbehaltes und des Rücktritts herauszuverlangen.

(4) Soweit der Kunde berechtigt ist, die von BPB erhaltenen Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, tritt der Kunde an BPB bereits jetzt alle seine Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages  (inkl. Umsatzsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BPB, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. BPB verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beantragt ist oder Zahlungen nicht eingestellt sind. Ist dies aber der Fall, kann BPB verlangen, dass der Kunde BPB unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. BPB verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt BPB.

 

VII. Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, BPB gegenüber schriftlich oder per Fax zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gem. Ziffer X. BPB gegenüber schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Die Beweislast für die fristgerechte Rüge sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels trägt der Kunde, der Unternehmer ist, ab Gefahrübergang [Ziffer IV. (4)] und der Kunde, der Verbraucher ist, ab dem siebenten Monat ab Gefahrübergang [Ziffer IV. (4)].

(2) Der Kunde wird im Rahmen der von BPB geschuldeten Leistungserbringung die ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde die Ware unmittelbar bei Lieferung annimmt bzw. die Erbringung der Leistung ermöglicht. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Kunde BPB alle Aufwendungen, die durch diese entstehen, zu ersetzen.

 

VIII. Annahme und Abnahme der Lieferung und Leistung

(1) Nach jeder Lieferung oder nicht abnahmebedürftigen Leistung kann BPB vom Kunden eine schriftliche Erklärung verlangen, ob die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und frei von offensichtlichen Mängeln ist (Feststellung vertragsgemäßer Leistung). Die Regelung unter Ziffer VII. (1) bleibt unberührt.

(2) Bei Teilleistungen erstreckt sich die Erklärung des Kunden nicht auf solche Eigenschaften der Vertragsgegenstände, die erst im Zusammenhang mit späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können. Sobald Teilleistungen oder Teilwerke vom Kunden produktiv genutzt werden, gelten sie als vertragsgemäß.

(3) Für die Abnahme von abnahmebedürftigen Leistungen gelten die Ziffern VIII. (1) und (2) entsprechend. Darüber hinaus gilt eine abnahmebedürftige Leistung  oder Teilleistung als abgenommen, wenn der Kunde diese innerhalb von sieben Tagen nach der Übergabe nutzt, ohne seinen o.g. Rügepflichten nachzukommen.

 

IX. Haftung

(1) Die Haftung von BPB oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchen Rechtsgründen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Sämtliche Haftungsbegrenzungen gelten nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder bei Personenschäden.

(3) Die Haftung von BPB ist im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht  auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Soweit die Haftung von BPB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Organen und Geschäftsführer von BPB sowie für Dritte, die im Auftrag von BPB handeln.

(5) Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, erstreckt sich dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen konkurrierender Ansprüche aus Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB. Für die Haftung für Verzug gelten zudem die Regelungen der Ziffer IV. (9), für Unmöglichkeit die Regelungen der Ziffer IV. (10) sowie jeweils die Regelungen der Ziffer IV. (11).

(6) Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

X. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt für den Kunden, der Unternehmer ist ein Jahr ab Gefahrübergang bzw. Fertigstellung der Leistung. Schadensersatzansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in einem Jahr ab Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen:

-       für Ansprüche des Kunden, der Verbraucher ist;

-       für Mängelansprüche, wenn BPB den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;

-       für Schadensersatzansprüche aufgrund des Verlustes des Lebens sowie aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit;

-       für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung;

-       für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

XI. Fristsetzung, Androhung von Schadenersatz, Rücktritt und Kündigung

(1) Sofern dem Kunden, der Unternehmer ist, das Recht zusteht, Schadenersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, so muss seine Fristsetzung zusätzlich eine ausdrückliche Androhung enthalten, dass er diese Ansprüche nach Fristablauf geltend machen werde.

(2) Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, sofern dem Kunden, der Unternehmer ist, das Recht zusteht, von dem Vertrag mit BPB zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.

 

XII. Sonstiges

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie und Zahlungsort ist Blomberg (Deutschland). Gerichtsstand ist nach Wahl von BPB Blomberg (Deutschland). Das gleiche gilt auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(3) Nebenabreden und Änderungen zu den Verträgen und zu den AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformvereinbarung.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte eine Regelungslücke festgestellt werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Kunde und BPB werden in diesen Fällen unverzüglich nach ihrer Feststellung die unwirksamen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen bzw. Regelungslücken durch solche Bestimmungen ausfüllen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entsprechen. Sollte dies den Vertragsparteien trotz nachgewiesenen ernsthaften Bemühungen nicht gelingen, so gelten anstelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. Reglungslücken die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.